Quelle: Süddeutsche
Unmittelbar nachdem Zednik mit den Nachwuchsspielern das Eis verließ, geschah, was nie hätte passieren dürfen und wovor sich Immobilieneigentümer und -betreiber fürchten. Die Dachkonstruktion kollabierte und stürzte auf das Eis.
Die Bilanz der Katastrophe. Erheblicher Sachschaden, nur durch großes Glück kein Personenschaden, niemand wurde verletzt. Nun werden Ursachen und die Frage der Haftung geklärt.
Wie sieht das bei gleichartigem Unglück in Deutschland aus? Wer haftet? Wer ist für das Unglück verantwortlich? Wer muss für etwaige Entschädigungen haften?
Nur im Falle einer lückenlosen Übertragung der Betreiberpflichten ist in Deutschland eine Enthaftung im Schadensfall möglich. Der Nachweis ist nur mit Hilfe einer ebenfalls lückenlosen Dokumentation möglich.
Aus der Betreiberverantwortung ergeben sich gesetzliche festgelegte Pflichten, die in Vorschriften von Bund, Ländern und Gemeinden bzw. gesetzlicher Unfallversicherer (bspw. BetrSichV, UVV, PrüfVO) begründen.
Gesetzliche Betreiberpflichten bestehen gegenüber:
- Beschäftigten
- Dritten
- Umwelt
- Behörgen
Alle Beteiligten – nicht nur der Dienstleister, sondern auch Eigentümer und Auftraggeber – stehen in der Pflicht:
- Organisationspflichten für das Management
- Führungspflichten für Führungskräfte
- Durchführungspflichten für Beschäftigte
- zahlreiche spezielle Pflichten für Beauftragte
Prinzipiell ist der Eigentümer nach dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet” Verantwortlicher zur Erfüllung der Betreiberpflichten. Der Eigentümer hat die Möglichkeit der Pflichtenübertragung, wofür er u.a. die sechs Grundregeln nach GEFMA 190 für die Erfüllung der Rechtsmäßigkeit beachten muss:
- klare, eindeutige Definition der zu übertragenden Pflichten,
- wiederspruchsfreie Verteilung (keine Überschneidungen oder Lücken)
- sorgfältige Auswahl (Selektion) von Führungskräften, Beschäftigten, Dienstleistern
- Ausstattung des Verpflichteten mit erforderlichen Mitteln und Befugnissen
- An-, Ein-, Unterweisung des Verpflichteten
- angemessene Aufsicht, Überwachung
Abbildung: Unternehmerpflichten und persönliche Pflichten
Quelle: AIS Management
Die Parallelen zum Unglück 2006 in Bad Reichenhall drängen sich auf. Die Frage nach der Schuld am Einsturz der Eishalle und somit der Haftung ist noch nicht abschließend geklärt. Ein Baugutachter muss sich wegen des Einsturzes der Eishalle erneut vor Gericht verantworten. Der Bundesgerichtshof hatte einen Freispruch für den Mann aufgehoben. Dem Baugutacher wird vorgeworfen, “die Begutachtung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt zu haben”.
So oder so, selbst wenn sich keiner etwas hat zu schulden kommen lassen: Eine lückenlose Dokumentation wäre für alle Verantwortlichen in beiden Fällen Gold wert.
Wie es im Prozess von Bad Reichenhall weiter geht und wie in der Slowakei mit diesem Unglück umgegangen wird, bleibt spannend, auch um daraus zu lernen und Risiken zu verstehen und zu reduzieren.


